Allgemeine Einkaufsbedingungen

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten der PETROFER Chemie H. R. Fischer GmbH + Co KG („Käufer“) gelten ausschließlich für den Kauf von Waren aufgrund von Bestellungen des Käufers. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder zahlen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.

2. Vertragsabschluss / Angebote

Anfragen des Käufers beim Verkäufer über Waren und Konditionen der Lieferung oder Aufforderungen des Käufers zu einem Vertragsentwurf binden den Käufer in keinster Weise. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestelldatum anzunehmen. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. Verspätete oder abändernde Annahmen stellen kein neues Angebot dar, sondern es handelt sich um einen unverbindlichen Auftragsentwurf. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Ergänzungen – sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) bestätigt werden. Auftragsentwürfe und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist, übernehmen wir keine Kosten und übernehmen keine Vergütung für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Lieferant im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Preise sind bindend. Preise gelten für Lieferung „DDP Hildesheim“ einschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige derartige Kosten (Ausnahme: Lieferungen im Straßentankwagen). Sofern nicht in unseren Bestellungen und Lieferabrufen anders vereinbart, zahlen wir den Preis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung gemäß § 14 Absatz 4 UStG. Verzögert sich die Bearbeitung durch den Käufer im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsablaufes, weil eine oder mehrere dieser Angaben fehlen oder nicht korrekt sind, verlängert sich die Zahlungsfrist aus Satz 1 um den Zeitraum der Verzögerung. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung des Lieferant, nicht jedoch vor vollständiger Ablieferung bzw. Abnahme der geschuldeten Ware an uns. Teilzahlungen bzw. die Abrechnung von erbrachten Teilleistungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Die Rechnung ist in 2-facher Ausfertigung zu schicken. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

4. Lieferung / Qualität / Warenkontrolle

Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware der vereinbarten Spezifikation entspricht. Es gelten grundsätzlich die von uns vorgegebenen Zeichnungen, Maße, Toleranzen, Normen, Güten etc (Spezifikationsanforderungen). Davon abweichende vom Lieferant übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, bedürfen unserer Zustimmung. Der Käufer überprüft die Waren nach der Lieferung nur im Hinblick auf Identität (Übereinstimmung mit den in der Bestellung bzw. dem Lieferabruf aufgeführten Waren), Vollständigkeit, Transportschäden oder sonstige von außen sichtbaren Schäden. Der Käufer teilt dem Lieferant unverzüglich alle etwaigen falschen oder unzulänglichen Lieferungen oder alle derartigen Schäden mit. Darüber hinaus ist der Käufer nicht verpflichtet, die gelieferte Waren nach § 377 Absatz 1 HGB zu überprüfen. Stattdessen erfolgt eine Warenausgangsprüfung durch den Lieferant. Vor der Lieferung an den Käufer überprüft und testet der Lieferant die Waren angemessen und legt dem Käufer auf dessen Verlagen entsprechende Prüfbescheinigungen vor. Der Lieferant gewährt dem Käufer oder seinen bevollmächtigten Vertretern nach vorheriger Ankündigung und während der normalen Geschäftszeiten unbeschränkten Zugang, damit der Käufer die Waren testen oder prüfen oder deren Entsprechung mit den Spezifikationsanforderungen des Käufers nachprüfen kann.

5. Liefertermine und -fristen

Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder –termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.

Warenannahmezeiten: 

Montag – Donnerstag: von 7.00 – 14.00 Uhr

Freitag: von 7.00 – 11.00 Uhr

Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen und / oder Vorablieferungen bzw. Vorabausführungen anzunehmen, es sei denn, dies wird vorher durch den Käufer schriftlich bestätigt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefer- bzw. Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann. Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen und insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferant das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 des Lieferwerts pro Werktag zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % des Gesamtlieferwerts. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferant zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten, übersteigt der Verzugsschaden die geltend gemachte Vertragsstrafe, wird diese auf den darüber hinaus gehenden Schaden angerechnet. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Leistung. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

6. Gewährleistung

Der Lieferant garantiert, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verbrauch aufheben oder mindern. Eine Wareneingangskontrolle findet bei uns nur wie in § 4 dargestellt statt. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferant nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 Monate nach erfolgter Ablieferung. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

7. Eigentum / Verlustrisiko

Mit vollständiger Zahlung gehen die Waren in das Eigentum des Käufers über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferant an den Waren ist ausgeschlossen. Jegliches Verlustrisiko (die Gefahr) verbleibt bis zur vollständigen Lieferung der Waren an den Käufer beim Lieferant.

8. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und die Verwertung von Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.. Anspruchsbehauptungen Dritter werden wir dem Lieferant mitteilen. Wir werden von uns aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Wir ermächtigen insoweit den Lieferant, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen. Der Lieferant ist seinerseits dazu verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Dritter Ansprüche aus einem bestehenden Schutzrecht geltend macht oder wenn derartige Ansprüche drohen. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der Lieferant auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Lieferants gegen uns erheben. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat. Ist die Verwertung der Lieferung durch uns durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

9. Produkthaftung / Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, auf erste Aufforderung Schadenersatz zu leisten oder uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

10. Geheimhaltung

An allen in Zusammenhang mit der Bestellung dem Lieferant überlassenen Unterlagen, wie z. B. Muster, Formeln, Daten, Berechnungen / Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Unterlagen Dritten nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen hierzu dem Lieferant unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Die Unterlagen sind unverzüglich an uns zurückzugeben, soweit der Lieferant nicht innerhalb der in § 2 bestimmten Frist unsere Bestellung annimmt. Wird unsere Bestellung angenommen, sind die Unterlagen spätestens mit Abwicklung der Bestellung an uns unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant, seine angestellten Erfüllungsgehilfen und die von ihm eventuell eingesetzten Subunternehmer haben, auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen uns und dem Lieferant, über alle ihnen im Rahmen und bei Gelegenheit der Leistungserbringung zur Kenntnis gelangten Informationen Stillschweigen zu bewahren und nur zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden. Der Lieferant stellt sicher, dass die ihm, seinen angestellten Erfüllungsgehilfen oder den von ihm eventuell eingesetzten Subunternehmer zur Durchführung der Leistungen zur Verfügung gestellten Daten auf unbegrenzte Zeit mit Sorgfalt behandelt werden.

11. Beistellungen und Werkzeuge

Sofern wir Teile beim Lieferant beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Derartige Teile müssen stets als Eigentum des Käufers gekennzeichnet sein. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferant werden immer in unserem Interesse vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferant als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und diese als Eigentum des Käufers kenntlich zu machen. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Verarbeitung) von Werkzeugen der Abnehmerin ist untersagt. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Soweit die uns nach Nr. 11.1. bzw. nach Nr. 11.2. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferant zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

12. Schlussbestimmungen

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrags einschließlich dieser Schriftformklausel – bedürfen der Schriftform. Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Käufers keine Bestellung, Forderung gegen den Käufer oder den Vertrag als solchen, weder ganz noch teilweise, an einen Dritten abtreten. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hildesheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferant auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder Vertragsklauseln ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

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